Satzung

Satzung des  Mardorfer Tennis Club

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Mardorfer Tennis Club (e.V.) und hat seinen Sitz in Mardorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

Gründung ist der 08. September 1988.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten die Ausübung des Tennissportes zu pflegen und zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V., des Sportkreises Hannover-Land und des zuständigen Fachverbandes.

§ 3  Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und das Niedersächsischen Tennisverbandes e.V.. Die Mitgliedschaft ist möglich.

§ 4  Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Beitragsangelegenheiten.

§ 5  Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:

      1.  Kinderabteilung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr.
      2.  Jugendabteilung für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.
      3.  Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahren.

Mitgliedschaft

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Antragssteller das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dass endgültig entscheidet.

§ 7  Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

      1. durch den Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung   einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres;
      2. durch den Ausschluss aus dem Verein eines Beschlusses des Ehrenrates

Durch das erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9  Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes ( § 8 b ) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

      1. Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
      2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
      3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor das Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgericht ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10  Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

      1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
      2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
      3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
      4. im Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 11  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

      1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbandes, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genanten Organisationen zu befolgen;
      2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
      3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten;
      4. an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken und die in der Spiel- und Platzordnung festgelegten Vorschriften zu befolgen;
      5. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu andere Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in alle mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 12  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

      1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand
      3. der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

  • 13 Zusammentreffen und Vorsitz

 

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitglieder-versammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal als so genannte  Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in $ 14 genannten Aufgaben einberufen werde.

 

Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen.

 

Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vor-sitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den  22 und 23.

 

$ 14 Aufgaben

 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
  3. Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern;
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
  6. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
  7. Genehmigung des Haushalts-Voranschlags unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

 

  • 17 Vereinsvorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Kassenwart;
  4. dem Schriftführer;
  5. dem Jugendleiter;

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

 

Vorstand  im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.

 

 

 

 

 

 

 

  • 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes

 

  1. Aufgaben des Gesamtvorstandes

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

 

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderungen von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

  1. Aufgaben der einzelnen Mitglieder

 

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.

 

Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

 

  1. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beträge. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

 

  1. Der Schriftführer erledigt die gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.

 

  1. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen.

 

  • 19 Der Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • 20 Aufgaben des Ehrenrates

 

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.

 

Er tritt auf Antrag  jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

Er darf folgende Strafen verhängen:

 

  1. Verwarnung;
  2. Verweis;
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit Sofortiger Suspendierung;
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
  5. Ausschluss aus dem Verein.

 

Jede der Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.

 

  • 21 Kassenprüfer

 

Die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen; deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vor-sitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

 

ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

  • 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

 

Sämtliche Organe sind Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

 

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

 

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschriften des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu Ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

 

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehendes Buch zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

 

 

  • 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75% der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

 

$ 24 Vermögen des Vereins

 

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • 25 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

 

 

 

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( Ort )                                                  ( Datum )

 

 

 

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( Unterschriften )